ABSCHNITT X
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 67
Erlassung von Verordnungen
Durchführungsverordnungen zu diesem Landesgesetz dürfen auch rückwirkend erlassen werden. Dies ist jedoch nur zulässig, um eine sinngemäße, die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen gegenüber Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, deren Hinterbliebenen und Angehörigen zumindest grundsätzlich nicht schlechter stellende Regelung herbeizuführen. Eine Rückwirkung über den Zeitraum des In-Kraft-Tretens der entsprechenden bundesrechtlichen Norm hinaus ist unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
