§ 67 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 67

In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)