Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte
§ 67
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 66 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag (§ 66 Abs. 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes berechtigt;
- 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;
- 3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
- 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
- 1. 40 % auf 32 Stunden
- 2. 50 % auf 40 Stunden.
Eine blinde Beamtin oder ein blinder Beamter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
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