(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten auch für die Wahlen zum Landtag
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
- a) die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhaltigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),
- b) den im § 34 Abs. 1 bezeichneten Verboten zuwiderhandelt,
- c) den Anordnungen des Wahlleiters nach § 37 Abs. 3 nicht Folge leistet,
- d) unbefugt auf Wahlkuverten Zeichen anbringt (§ 44),
- e) ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund seine Wahlpflicht nicht erfüllt (§ 61). (3) Der Versuch ist strafbar.
02.10.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
