§ 67 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 67

(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGB1. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten auch für die Wahlen zum Landtag

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

  1. a) die Annahme oder Ausübung des Amtes eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ohne stichhaltigen Grund verweigert (§ 7 Abs. 4),
  2. b) den im § 34 Abs. 1 bezeichneten Verboten zuwiderhandelt,
  3. c) den Anordnungen des Wahlleiters nach § 37 Abs. 3 nicht Folge leistet,
  4. d) unbefugt auf Wahlkuverten Zeichen anbringt (§ 44),
  5. e) ohne gerechtfertigten Entschuldigungsgrund seine Wahlpflicht nicht erfüllt (§ 61). (3) Der Versuch ist strafbar.

02.10.2017

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