§ 67 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 67

Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) sinngemäß zu beachten.

23.11.2017

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