§ 67 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ablöseverbot
§ 67*)

Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

27.09.2018

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