§ 67 K-LSchG

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993

§ 67

Verständigungspflichten der Schule

Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschafts(Vormundschafts)gericht, falls voraussichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung der Erziehungshilfe nach den §§ 26 bis 33 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschafts(Vormundschafts)gericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabe der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.

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