Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 67.
(1) Der Verleihungsbescheid ist von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere
- a. durch gefälschte Zeugnisse,
- b. durch gefälschte Urkunden oder
- c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HSQSG
- erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere
- a. durch gefälschte Zeugnisse,
- b. durch gefälschte Urkunden oder
- c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HSQSG
- erschlichen worden ist.
(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor- oder Masterarbeit zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40261660
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)