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§ 67 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Bestätigung

§ 67.

(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 15 oder 16 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom Direktor zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143521

alte Dokumentnummer

N8199959969L

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