Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte
§ 67.
Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40253285
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)