Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
§ 66.
(1) Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
- 2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40249743
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