14. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen Kundmachung von Verordnungen
§ 66
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft.
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