Freizeitgewährung
§ 66.
Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111830
alte Dokumentnummer
N6199656223J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)