§ 66
Wahlschein
Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde hat jedem gewählten Abgeordneten nach seiner Wahl bzw. nach seiner Berufung gemäß § 65 einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt, auszufolgen.
30.07.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
