(1) Erkrankt (verunglückt) ein Dienstnehmer während seines Urlaubes, so werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam zutreffen:
- 1. Die Erkrankung (der Unglücksfall) darf vom Dienstnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sein;
- 2. während des Urlaubes darf vom Dienstnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein;
- 3. die Erkrankung (der Unglücksfall) muß eine länger als drei Tage währende Arbeitsunfähigkeit bewirkt haben;
- 4. der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von der Erkrankung (vom Unglücksfall) Mitteilung zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der Dienstnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt sie als rechtzeitig abgegeben, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse hat Angaben über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten.
(4) Der Dienstnehmer hat nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubes oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach deren Beendigung seinen Dienst anzutreten.
(5) Das auf die nicht unrechenbare Zeit des Urlaubes entfaltende Urlaubsentgelt ist mit dem auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei Krankheit oder Unfall gebührenden Entgelt zu verrechnen und gegebenenfalls vom Dienstnehmer zurückzuerstatten.
(6) Ein Urlaubsrest ist nach Möglichkeit im laufenden Urlaubsjahr zu verbrauchen. § 67 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Bei Erkrankung (Unglücksfall) des Dienstnehmers im Ausland finden die Bestimmungen des Abs. 1 nur Anwendung, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde. An Stelle des im Abs. 3 vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses beziehungsweise der Bestätigung der Krankenkasse ist eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre Behandlung beizubringen.
(8) Arglistige Beschaffung oder mißbräuchliche Verwendung einer Bescheinigung nach Abs. 3 oder 7 berechtigen den Dienstgeber zur Entlassung (§ 33).
20.09.2018
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