§ 66 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 66
Heiratsbeihilfe

Der Landesbeamte erhält aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 2500 S, wenn er im Zeitpunkt der Eheschließung mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist.

24.10.2017

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