§ 66 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 66*)
Heiratsbeihilfe

Dem Landesbeamten gebührt aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der im Zeitpunkt der Verehelichung hierauf entfaltenden besonderen Zulagen und Teuerungszulagen. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle 100 S aufzurunden.

*) Fassung LGBl.Nr 32/1979

24.10.2017

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