§ 66 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Buchungsvorgang

§ 66

(1) Alle Gebarungsfälle sind entweder durch den Einsatz technischer Anlagen oder im Durchschreibeverfahren in einem Arbeitsvorgang gleichzeitig im Zeitbuch und im Sachbuch zu erfassen.

(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben hat stets laufend zu erfolgen.

(3) Ist der Umfang der Kassengeschäfte einer Gemeinde relativ gering, können die Buchungen über Anordnung des Bürgermeisters ausnahmsweise auch nur einmal wöchentlich vorgenommen werden.

(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen kann (§ 33 Abs 2 und 3).

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