§ 66 ElWG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

§ 66.

(1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 12 und 4 EAG. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 befinden.

(2) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.

(3) Sofern Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273981

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