§ 66 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 10

Gemeinsame Bestimmungen Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 66.

Die Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse (§§ 14, 61) sind vom Betriebsinhaber gemäß § 45 BBVG zu tragen. Zu den sonstigen Sacherfordernissen im Sinne des § 45 BBVG zählen insbesondere der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts und Wahlkarten sowie die Portokosten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112822

alte Dokumentnummer

N6199712619Y

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