Sicherung der Beiträge.
§ 66.
Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40154288
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