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§ 65a GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Höherqualifizierung – Lehr- und Führungsaufgaben

§ 65a.

(1) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

  1. 1. die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben zu vermittelnden Qualifikationsprofile festzulegen und
  2. 2. die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.

(3) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß § 65c hat die fachliche Grundlage für die Qualifikationsprofile gemäß Abs. 2 Z 1 und Richtlinien für die Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.

(4) Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind

  1. 1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 2 Z 2 anerkannt sind, und
  2. 2. Studienpläne von Ausbildungen, für die eine Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 angestrebt wird,
  1. von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung unter Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu übermitteln.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehraufgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264608

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