§ 65 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zu LGBl Nr 9/2005 Art I: Die Novelle betrifft die Änderung des Inkrafttretedatums.

Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren

§ 65

(1) Wenn weder der SAKRAF noch ein Sozialversicherungsträger noch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ganz oder teilweise für die Anstaltspflege eines Patienten aufkommt, hat der Patient die Pflege- und Sondergebühren selbst zu bezahlen, wenn nicht nach Maßgabe des folgenden Absatzes eine andere Person für ihn zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) An Stelle des Patienten selbst sind – unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Zahlungspflicht – zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet:

  1. a) die zum Unterhalte des Patienten Verpflichteten;
  2. b) die in einem Vertrag, insbesondere in einem Leibrenten-, Ausgedinge- oder Dienstvertrag als zur Bezahlung von Verpflegskosten verpflichtet bezeichneten Personen;
  3. c) die Verlassenschaft, wenn der Erblasser zur Zahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet wäre;
  4. d) die Konkursmasse, wenn über das Vermögen des zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren Verpflichteten der Konkurs eröffnet wurde.

(3) Bei Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinn der fürsorgerechtlichen Bestimmungen sind die Pflegegebühren nach diesen Vorschriften zu tragen.

(4) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§ 66 und 67 Abs 1) darf von dem nach Abs 1 und 2 Verpflichteten nicht eingehoben werden.

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