§ 65
Lehrplan für Berufsschulen
(1) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) für alle Berufsschulen: Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr) bzw. Deutsch und Kommunikation, Mathematik, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, Praktischer Unterricht,
- b) für die einzelnen Berufsschulen jene weiteren fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen, berufs- und naturkundlichen Unterrichtsgegenstände sowie jene Pflichtpraktika, die zur Erfüllung der Bildungsaufgabe der betreffenden Berufsschule erforderlich sind.
(2) Im Lehrplan für die Berufsschulen sind weiters jene Freigegenstände, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie freiwilligen Praktika vorzusehen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind.
16.08.2012
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