11. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 65*)
Wahlkosten
(1) Die Kosten, die bei der Landeswahlbehörde und bei den Bezirkswahlbehörden erwachsen, trägt das Land als Träger von Privatrechten.
(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten aufzukommen. Das Land ersetzt jedoch den Gemeinden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze und die sonstigen Wahlkosten zu einem Drittel.
(3) Ersatzfähig sind nur solche Kosten, die zur Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren und ordnungsgemäß nachgewiesen sind.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach dem Wahltage bei der Landesregierung zu stellen, welche über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974
03.10.2017
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