Mindestruhezeit
§ 65
(1) Dem Dienstnehmer gebührt in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 64 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4) Die Bestimmung des § 63 bleibt von den vorstehenden Regelungen der Abs. 2 und 3 unberührt.
30.10.2018
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