§ 65 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Urlaub
§ 65

(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.

(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.

(3) Der 19. März und das Fest des örtlichen Kirchenpatrones werden jenen Dienstnehmern, die an diesen Ruhetagen tatsächlich keine Arbeit leisten, bis zu einem Drittel des Urlaubsausmaßes auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

(5) Zeiten, während denen Personen, die dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.

(6) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.

(7) Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.

20.09.2018

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