Urlaub
§ 65*)
(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von 18 Werktagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich auf 24 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 15 Jahre, und auf 30 Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung 25 Jahre gedauert hat.
(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr entsteht nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.
(3) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
(4) Zeiten, während denen Personen, die dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.
(5) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.
(6) Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970
24.09.2018
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