§ 65 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Urlaub
§ 65*)

(1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als zehn Dienstjahren achtzehn Werktage; es erhöht sich auf vierundzwanzig Werktage, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung zehn Jahre, und auf dreißig Werktage, wenn es ohne Unterbrechung fünfundzwanzig Jahre gedauert hat.

(2) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr entsteht nicht vor Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten.

(3) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.

(4) Zeiten, während denen Personen, die dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen, nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer anzurechnen.

(5) Die Zeit, während der ein Dienstnehmer durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, wird in den Urlaub nicht eingerechnet.

(6) Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970, 19/1973

24.09.2018

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