§ 65
Dienstzulage
Dem Landesbeamten, der dauernd zu Dienstleistungen herangezogen wird, die über den vor ihm auf Grund seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Dienstleistung hinausgehen, ist eine ruhegenußfähige Dienstzulage zuzuerkennen. Die Dienstzulage ist je nach dem Ausmaß einer solchen Dienstleistung zu bemessen und darf drei Vorrückungsbeträge der Dienstklasse und Verwendungsgruppe des Landesbeamten nicht übersteigen.
24.10.2017
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