Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.
§ 65.
Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftsinsolvenzverfahren anhängig ist.
Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde grammatikalisch richtig eingearbeitet.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236928
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