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§ 65 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Personalkosten

§ 65.

(1) Personalkosten sind Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind, und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile.

(2) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1 720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1 900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stunden-Woche errechnet.

(3) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.

(4) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Der Pauschalsatz wird in den Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse und in den Fördermaßnahmen 77-05 und 78-01 nicht angewendet. Berücksichtigen maßnahmenspezifische Pauschalsätze Personalgemeinkosten, kann der Pauschalsatz nicht mehr geltend gemacht werden.

(5) Bei Anwendung des Pauschalsatzes gemäß Abs. 4 ist eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung nicht zulässig.

(6) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 1 bis Abs. 5 und § 64 Abs. 2 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

(7) Im Falle der Förderfähigkeit von Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind Kosten für Gehälter von öffentlich Bediensteten förderfähig, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für projektbezogene Tätigkeiten, die die betreffende Stelle ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255962

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