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§ 65 EAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Aufgaben und Kontrolle

§ 65.

(1) Zu den Aufgaben der Servicestelle zählen insbesondere:

  1. 1. das Anbieten von Informationen und das Beraten von Produzenten bzw. Erzeugern erneuerbarer Gase;
  2. 2. das Einrichten einer elektronischen Plattform, die den Austausch von Angebot und Nachfrage nach Finanzdienstleistungen zwischen Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen sowie Anbietern von Finanzdienstleistungen fördert;
  3. 3. das Aufbereiten von Kriterien für Musterverträge, die den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen für ihre Verträge über die Abnahme des erneuerbaren Gases mit den Versorgern sowie mit den Anbietern von Finanzdienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen sind;
  4. 4. die Beobachtung des Marktes für erneuerbare Gase und die Erarbeitung eines Marktberichtes samt Vorschlägen zur weiteren Entwicklung, welcher einmal jährlich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen ist;
  5. 5. das Aufzeigen von Standorten, die für weitere Investitionen im Bereich erneuerbares Gas technisch und ökonomisch geeignet sind;
  6. 6. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von verpflichteten Versorgern bei Einführung einer Grün-Gas-Quote;
  7. 7. Führung, Aktualisierung und Veröffentlichung einer Liste von den Produzenten bzw. Erzeugern von erneuerbaren Gasen.

(2) Die Regulierungsbehörde und der Verteilergebietsmanager gemäß § 17 GWG 2011 sind verpflichtet, der Servicestelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 7 erforderlichen Daten auf Anfrage zu übermitteln.

(3) Das Entgelt für die Tätigkeit der Servicestelle wird aus den Mitteln gemäß § 71 Abs. 2 gedeckt.

(4) Für die Prüfung der Tätigkeit der Servicestelle nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer identisch ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie umgehend vorzulegen.

(5) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Aufsicht über die Servicestelle. Sie ist befugt, ihr Anordnungen zu erteilen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und von der Servicestelle Auskünfte über ihre Tätigkeiten zu erteilen sowie auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Die Servicestelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über ihre Geschäftstätigkeit zu übermitteln und zu veröffentlichen.

(7) Die Servicestelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236718

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