B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern
§ 65
Alle zum Betrieb von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern gehörenden Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu warten.
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