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§ 65 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern

§ 65

Alle zum Betrieb von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern gehörenden Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu warten.

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