§ 65 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Übergangsbestimmungen

§ 65

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind allen baurechtlichen Verfahren zugrunde zu legen, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet werden. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

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