§ 65
Die Höchstleistung der Azetylenentwickler darf über das festgesetzte Ausmaß hinaus nicht gesteigert werden. Auf die Einhaltung dieses Verbotes ist durch einen in der Nähe des Entwicklers anzubringenden Anschlag hinzuweisen.
§ 65
Die Höchstleistung der Azetylenentwickler darf über das festgesetzte Ausmaß hinaus nicht gesteigert werden. Auf die Einhaltung dieses Verbotes ist durch einen in der Nähe des Entwicklers anzubringenden Anschlag hinzuweisen.