Durchführung der Wahl
§ 64i.
Auf die Durchführung der Wahl ist § 48 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl zum Zentraljugendvertrauensrat ist auch der Zentralbetriebsrat berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096946
alte Dokumentnummer
N6197420659L
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