§ 64h LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 64h

Benachteiligungsverbot

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer oder eine andere Dienstnehmerin, der oder die als Zeuge oder Zeugin oder als Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers oder einer anderen Dienstnehmerin unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 64g gilt sinngemäß.

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