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§ 64h BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Wahlvorschläge und Stimmgewichtung

§ 64h.

Auf die Erstellung und Behandlung von Wahlvorschlägen sind die Bestimmungen des § 46, auf die Ermittlung der den Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl nach dem Grundsatz der Stimmgewichtung die Bestimmungen des § 47 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096945

alte Dokumentnummer

N6197420658L

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