§ 64d LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 64d

Positive Maßnahmen

Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen, mehrere Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen umfassenden Verfügungen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines der im § 63 Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)