Wahlgrundsätze
§ 64c.
(1) Die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates sind von der Gesamtheit der im Unternehmen errichteten Jugendvertrauensräte aus ihrer Mitte geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen. Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Jedem Jugendvertrauensratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, wie es der Zahl der bei der letzten Jugendvertauensratswahl im jeweiligen Betrieb bzw. im Falle des § 51 Abs. 2 in der Arbeitnehmergruppe wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettel durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096940
alte Dokumentnummer
N6197420653L
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