§ 64b
Sexuelle Belästigung
(1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person
- a) vom Dienstgeber oder der Dienstgeberin selbst sexuell belästigt wird,
- b) durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin dadurch diskriminiert wird, dass diese Person es schuldhaft unterlässt, im Fall einer sexuellen Belästigung durch Dritte (lit. c) eine aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Dienstvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, oder
- c) durch Dritte in Zusammenhang mit seinem oder ihrem Dienstverhältnis sexuell belästigt wird.
(2) Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
- a) das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
- b) das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
c)
- 1. das für die betroffene Person eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft oder dies bezweckt oder
- 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, von Vorgesetzten oder von Kolleginnen oder Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang der betroffenen Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienstverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.
25.04.2013
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