5. ABSCHNITT
Zentraljugendvertrauensrat Errichtung von Zentraljugendvertrauensräten
§ 64a.
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 49 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentraljugendvertrauensrat zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096938
alte Dokumentnummer
N6197420651L
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