3. HAUPTSTÜCK
BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT
§ 64a
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
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