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§ 64a BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

3. HAUPTSTÜCK

BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT

§ 64a

Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.

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