§ 64a AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

§ 64a.

(1) Die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, kann auf Grund der Berufung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten nach Einbringung einer zulässigen Berufung den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Berufungsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Berufungsvorentscheidung).

(2) Die Berufungsvorentscheidung ist jeder Partei zuzustellen. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Berufungsvorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Parteien sind über das Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen.

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062678

alte Dokumentnummer

N4199011594A

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