vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2018

Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik

§ 64.

(1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik mitzuteilen.

(2) Ein Rechtsträger, der Kundenaufträge ausführt, hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen er Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.

(3) Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß § 62 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40203231