§ 64
Entlassung aus der Widmung
Mit der Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Widmung für die entsprechenden Gebäude, Räume und Liegenschaften für Kinderbetreuungszwecke aufgehoben.
21.01.2020
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