Festsetzung der Pflegegebühren
§ 64
(1) Für öffentliche Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten (§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz 2001) sind, und für Patientengruppen, deren Versorgung nicht vom SAKRAF abzugelten ist, sind Pflegegebühren festzusetzen. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren (§ 63 Abs 3) anzugeben. Die Festsetzung der Pflegegebühren soll jeweils für ein Kalenderjahr erfolgen; bis zum Wirksamwerden der Neufestsetzung gelten die für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Pflegegebühren weiter. Vor Erlassung der Verordnung ist der Rechtsträger der Krankenanstalt und bei Fondskrankenanstalten der SAKRAF zu hören.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereiche einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebühren und Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) Die Sonderentgelte und Sondergebühren für Leistungen nach § 61 Abs 1 und 3 sind in der der Krankenanstalt im einzelnen Fall tatsächlich erwachsenen Höhe zu bestimmen.
(5) Die Aufteilung der Sondergebühren gemäß § 61 Abs 2 und 3 an den Rechtsträger der Krankenanstalt (Anstaltsgebühr) und an die Abteilungsleiter (Instituts- und Laboratoriumsvorstände), deren Stellvertreter sowie an die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes (Arzthonorar) hat für öffentliche Krankenanstalten, deren Träger das Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) ist, durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen. Dabei steht dem Rechtsträger der Krankenanstalt am Arzthonorar ein ebenso festzusetzender Anteil (Anstaltsanteil am Arzthonorar) zu, der unter Bedachtnahme auf eine allfällige Anstaltsgebühr insgesamt zumindest 20 % zu betragen hat. Die Anstaltsgebühr, das Arzthonorar sowie seine Verteilung, insbesondere auch der Anstaltsanteil daran, sind dabei so festzusetzen, dass die wünschenswerte fachliche Qualifikation des Abteilungsleiters (Instituts- oder Laboratoriumsvorstandes), seines Stellvertreters sowie des sonstigen ständigen fachärztlichen Personals sichergestellt erscheint.
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