§ 64*)
Kundmachung der Bestimmungen über die Wahlpflicht
Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der §§ 61 und 62 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1974
03.10.2017
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