§ 64 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Internationale Sommerakademie

§ 64.

(1) Aufgabe der Internationalen Sommerakademie an der Universität Mozarteum Salzburg ist die Unterstützung der unter dem Titel „Internationale Sommerakademie“ laufenden Kurse.

(2) Die Internationale Sommerakademie ist von einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer zu leiten.

(3) Nähere Organisationsvorschriften sind im Rahmen der Satzung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127595

alte Dokumentnummer

N7199812778U

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