Internationale Sommerakademie
§ 64.
(1) Aufgabe der Internationalen Sommerakademie an der Universität Mozarteum Salzburg ist die Unterstützung der unter dem Titel „Internationale Sommerakademie“ laufenden Kurse.
(2) Die Internationale Sommerakademie ist von einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer zu leiten.
(3) Nähere Organisationsvorschriften sind im Rahmen der Satzung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127595
alte Dokumentnummer
N7199812778U
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